Satzung der Katholischen Dirndlschaft Halfing

 

§ 1) Name und Sitz

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Katholische Dirndlschaft Halfing e. V.“ Er hat seinen Sitz in Halfing. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2) Vereinszweck

Zweck des Vereins ist:

a) die Förderung und Pflege von Kultur und Brauchtum unserer Bayerischen Heimat. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gezielte gemeinschaftliche Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und Mitarbeit bei sonstigen örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, z. B. beim Erntedankfest etc.

b) die Unterstützung bedürftiger Bewohner der Ortschaft mit materieller und sozialer Hilfe. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Unterstützungen im Einzelfall aus der Vereinskasse und sozialer Hilfe und Betreuung für Alte und Gebrechliche im Halfinger Alten- und Pflegeheim.

c) die Aufrechterhaltung des Sozialgefüges, im Besonderen der sozialen Kontrolle des Gemeinschaftswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der eigenen Gemeinde bei ihren sozialen Aufgaben, insbesondere bei der Jugendarbeit (z. B Aktion Minibrot, Aktion Rumpelkammer).

d) die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch aktive Mitarbeit bei regelmäßigen Umweltaktionen (z. B. Aktion Saubere Landschaft).

 

§ 3) Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4) Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder und die später eintretenden Neumitglieder.

2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die Aktiven haben an den Rechten und Pflichten wie sie gegenwärtige Statuten vorschreiben gleichen Anteil, nur sie allein haben Wahl- und Stimmrecht. Die passiven Mitglieder jedoch verstärken den Verein in allen Unternehmungen und Angelegenheiten.

3. Als aktives Mitglied kann jedes Dirndl in Halfing und Umgebung, das einen unbescholtenen Ruf besitzt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, aufgenommen werden.

4. Zur Aufnahme sich meldende Mitglieder werden von Vereinsmitgliedern empfohlen, dem Vorstand angemeldet und durch denselben Verein bekannt gemacht. Mitglieder können jederzeit aufgenommen werden, wenn seitens der Mitglieder keine begründeten Einsprüche erhoben werden. Die Neuaufgenommene bezahlt dann sogleich den ersten Jahresbeitrag.

 

§5) Tod eines Mitglieds

Stirbt ein aktives oder passives Mitglied, so beteiligt sich der Verein am Begräbnis. Aus der Vereinskasse wird für dessen Seelenheil eine heilige Messe gelesen.

 

§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss.

2. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Gezahlte Vereinsbeträge werden nicht erstattet. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt.

3. Den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§ 7) Rechte, Pflichten, Beitrag und Haftung der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsbeitrag zu entrichten. Das Mitglied, das länger als 3 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch jedoch nicht berührt.

3. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 8) Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der Ausschuss

3. die Mitgliederversammlung

 

§ 9) Vorstand und Ausschuss

1. Zur Leitung des Vereins wird aus der Mitte der Mitglieder alle zwei Jahre im ersten Quartal eine Vorstandschaft gewählt, bestehend aus:

a) dem 1. Vorstand

b) dem 2. Vorstand

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier

e) drei Beisitzer

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und den weiter gewählten Mitgliedern gemäß Nr. 1e.

 

2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2.Vorstand. Der Verein wird nach außen durch den 1. und 2. Vorstand vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorstand den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

3. Der Schriftführer hat sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins zu besorgen, die Mitgliederverzeichnisse evident zu halten und die Vereinsakten aufzubewahren.

4. Der Kassier hat die Aufgabe, die Mitgliederbeiträge einzusammeln. Er führt die Kasse und sorgt für richtige Honorierung der Rechnungen. Alle Jahre hat er einen Kassenabschluss zu fertigen und der Generalversammlung vorzulegen. Auf Verlangen des Ausschusses ist er jederzeit verpflichtet, Rechnungen zu stellen.

5. Die drei Beisitzer verstärken den Ausschuss bei vorkommenden Beratungen und sollen bei jeder Versammlung anwesend sein.

 

§ 10) Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,

b) Entgegennahme des Jahresberichts durch den Kassenwart,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Festsetzung der Vereinsbeiträge und sonstiger Abgaben,

e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens,

h) Bestimmung eines Kassenprüfers.

2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal im 1. Quartal des Kalenderjahres zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung oder des Grundes der Einberufung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntmachung im Oberbayerischen Volksblatt oder schriftliche Einladung einberufen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Einberufungsfrist zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen gilt einfache Stimmenmehrheit.

§ 11) Amtsdauer, Wahlen

1. Die Amtsdauer aller Organe des Vereins erstreckt sich auf zwei Jahre. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl der neuen Organe im Amt. Scheidet ein Mitglied aus diesem Organ aus, so ist für den Rest der Wahlperiode zu wählen.

2. Die Wahl erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Sofern die anwesenden Mitglieder mittels Handzeichen einstimmig die Wahl per Akklamation durchführen wollen, ist dem Folge zu leisten. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltung (Abgabe eines unbeschriebenen Stimmzettels) gilt nicht als abgegebene Stimme und wird bei der Feststellung der Wahlergebnisse nicht gezählt.

3. Bei Stimmengleichheit oder für den Fall, dass kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl statt zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmzahl bzw. den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 12) Beurkundung der Beschlüsse

Über die Sitzung der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie hat auszuweisen:

a) die Art, den Inhalt und den Zeitpunkt der Einladung,

b) den Ort und den Tag der Sitzung,

c) den Namen des Vorsitzenden und des Protokollführers,

d) die Zahl der erschienenen Mitglieder,

e) den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung,

f) den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.

 

§ 13) Mitgliedschaft bei Verbänden

Der Verein kann Mitglied in artverwandten Verbänden werden, sofern die Mitgliedschaft den Vereinszweck fördert.

 

§ 14) Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den:

a) jährlichen Beiträgen,

b) Leistungen der Ehrenmitglieder,

c) Veranstaltungen.

 

§ 14) Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll zugleich darüber Beschlussfassen, wer die Liquidation durchführen kann. Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation durch den ersten und zweiten Vorsitzenden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt Halfing.

 

Satzung geändert (§ 10 Nr.2) in der JHV am 19.03.08